Liefer- und Zahlungsbedingungen

1 . Geltung der Bedingungen

1.1
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2
Abweichende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Kunden sind für die Fa. Kestermann nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2. I.
Alle Angebote der Fa. Kestermann sind freibleibend und unverbindlich.
2.2.
Aufträge sollen schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.3.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wird.

3. Preise

3.1.
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Unternehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Unternehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2.
Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.

4. Liefer- und Leistungszeit – Schadenersatz bei Nichterfüllung

4.1.
Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart und bestätigt worden sind.
4.2.
Lieferverzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat oder auf Änderungswünschen des Kunden beruhen, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch, wenn der Kunde seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen. Kommt es in diesen Fällen zu einem Stillstand der Fertigung, kann die Fa. Kestermann verlangen, dass der Kunde die uns entstehenden Ausfallkosten wegen Leerlaufzeiten übernimmt.
4.3.
Wird die vom Unternehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Unternehmers oder eines seiner Lieferanten verzögert, berechtigt dies den Unternehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch bis zu sechs Wochen, hinauszuschieben, soweit nicht ein anzuerkennendes Interesse des Bestellers entgegensteht. Auf diese Leistungs- und Lieferzeitverlängerung kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er den Besteller über die vorgenannten Umstände der Lieferzeitverzögerung unverzüglich benachrichtigt. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.4.
Der Unternehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
4.5.
Kündigt der Besteller vor Ausführung den Werkvertrag, so ist der Unternehmer berechtigt, 5 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringen Schaden nachzuweisen.

5. Gewährleistung

5.1.
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
5.2.
Ist der Auftrag für beide Vertragsteile ein vollkaufmännisches Geschäft gelten im übrigen die Regelungen des § 377 HGB entsprechend.
5.3.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Unternehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Besteller gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Unternehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt . Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5.4.
Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
5.5.
Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung durch den Besteller zu überprüfen. Eine Haftung des Unternehmers für Folgeschäden aus Verletzung dieser Obliegenheitspflicht des Bestellers wird ausgeschlossen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1.
Die vereinbarten Preise für den vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
6.2.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug durch Überweisung zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 II, 247 BGB) p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

7. Schadensersatz

7.1.
Schadensersatzansprüche gegen Fa. Kestermann sind, soweit leichte Fahrlässigkeit seitens Fa. Kestermann vorliegt, auf den Betrag von 25 % der Vertragssumme, sofern der Kunde Nichtkaufmann ist, begrenzt. Ist der Kunde Kaufmann, wird ein Schadensersatzanspruch wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1.
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Zahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2.
Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehalts-Gegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
8.3.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Fa. Kestermann zur Rücknahme nach Fristsetzung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
8.4.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. ln diesem Falle werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.
8.5.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehalts­ Gegenstände mit anderen Gegenständen durch den Besteller, steht dem Unternehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Eigentums- und Urheberrecht

An den Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Unternehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden . Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Unternehmer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich .

11. Schlussbestimmungen

11.1
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Unternehmers.
11.2
Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Rechts.
11.3
Sollten einzelne Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.
Stand_11_2023

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